vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)

vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)
Zu den Möglichkeiten einer vereinfachten Zollanmeldung gehört das VAV gemäß Art. 253 II ZK-DVO. Dabei werden nach entsprechender vorheriger Bewilligung bei der Zollstelle nur die notwendigsten Angaben in der Zollanmeldungen gemacht und Unterlagen vorgelegt. Am Monatsende werden die notwendigen Ergänzungen in einer Sammelanmeldung dem Hauptzollamt vorgelegt.
- Vgl. auch  vereinfachte Verfahren.

Lexikon der Economics. 2013.

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